Mittelherkunftsnachweis

Kurz gesagt

Wer mehr als 10.000 Euro in Bargeld bei seiner eigenen Bank einzahlt, muss belegen, woher das Geld kommt. Bei Instituten, bei denen man kein Konto hat – also als Laufkunde – liegt die Schwelle schon bei 2.500 Euro. Das ist kein Verbot und keine Obergrenze: Du darfst einzahlen, du musst nur Papiere vorlegen. Ohne Belege darf die Bank die Annahme ablehnen.

Woher die Zahlen kommen

Die beiden Schwellen stehen nicht im Gesetz, sondern in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin zum Geldwäschegesetz, Besonderer Teil Kreditinstitute. Diese Hinweise stammen aus dem Juni 2021 und gelten im Oktober 2026 unverändert. Der Wortlaut ist in beiden Fällen eindeutig:

  • Innerhalb einer Geschäftsbeziehung, etwa bei der Bareinzahlung auf das eigene Konto, ist bei Beträgen über 10.000 Euro „grundsätzlich die Herkunft der Vermögenswerte durch aussagekräftige Belege nachzuweisen“.
  • Außerhalb einer Geschäftsbeziehung, also bei Gelegenheitskunden, ist bei Beträgen über 2.500 Euro „grundsätzlich ein erhöhtes Risiko festzustellen“ – mit derselben Folge.

Rechtlich gestützt ist das auf die Sorgfaltspflichten in § 10 und die verstärkten Sorgfaltspflichten in § 15 Geldwäschegesetz. Weil es ein Auslegungshinweis ist und kein Verbot, handhaben Institute die Umsetzung unterschiedlich streng. Manche fragen schon unterhalb der Schwelle, manche verlangen den Nachweis vorab per E-Mail. Beides ist zulässig.

Auch Sortengeschäfte sind erfasst. Wer größere Fremdwährungsbeträge tauscht, fällt unter dieselbe Logik – die BaFin nennt Quittungen vorangegangener Sortengeschäfte ausdrücklich als Belegform.

Welche Belege anerkannt werden

Gefragt ist ein Papier, das die Summe plausibel mit einer Quelle verknüpft. In der Praxis tragen:

  • Kontoauszug einer früheren Abhebung, auch von einer anderen Bank
  • Kaufvertrag, etwa über ein Fahrzeug, plus Zulassungsunterlagen
  • Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis oder Teilungsnachweis
  • Schenkungsvertrag oder die Anzeige beim Finanzamt
  • Notarielle Urkunde bei Verkäufen
  • Lohn- oder Rentenabrechnungen über einen längeren Zeitraum, wenn das Geld angespart wurde
  • Quittungen über Sortengeschäfte oder Edelmetallverkäufe
  • Gewinnmitteilungen

Was in der Regel nicht trägt: die mündliche Erklärung, es sei Erspartes. Bei größeren Summen ohne Papierspur hilft eine schriftliche Erklärung zur Entstehung des Bestandes, kombiniert mit allem, was sich belegen lässt – etwa alte Abhebungsbelege.

Warum eine Ablehnung kein Verdacht ist

Nimmt die Bank das Geld nicht an, heißt das nicht, dass sie dich verdächtigt. Institute haften für die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten und entscheiden im Zweifel gegen die Transaktion. Dass sie parallel eine Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit abgibt, ist möglich, aber nicht die Regel und hat mit der Ablehnung nichts zu tun. Mehr zum Hintergrund unter Geldwäsche.

Praktischer Rat: Wer eine große Summe einzahlen will, kündigt sie bei der Filiale an und fragt, welche Unterlagen gewünscht sind. Das verhindert den Weg mit dem Umschlag zurück nach Hause. Und was man nicht tun sollte: den Betrag auf mehrere Einzahlungen unter der Schwelle aufteilen. Diese Stückelung ist auffällig, wird von den Systemen erkannt und erzeugt genau den Verdacht, den sie vermeiden soll.

Andere Schwellen, die oft verwechselt werden

  • Edelmetalle: Beim Barkauf von Gold, Silber, Platin, Edelsteinen, Schmuck oder Uhren muss der Händler ab 2.000 Euro identifizieren (§ 10 Absatz 6a Geldwäschegesetz). Bei Kunstgegenständen und sonstigen Gütern liegt die Grenze bei 10.000 Euro.
  • Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung lösen gesetzliche Sorgfaltspflichten ab 15.000 Euro aus, Geldtransfers und Kryptowerte-Transfers schon ab 1.000 Euro (§ 10 Absatz 3 Geldwäschegesetz).
  • Immobilien: Hier gibt es keine Schwelle, sondern ein Verbot – siehe Bargeldobergrenze.

Verwandte Begriffe

Geldwäsche · Bargeldobergrenze · Girokonto