Girokonto

Kurz gesagt

Das Girokonto ist das Konto für den laufenden Zahlungsverkehr – Gehalt, Miete, Lastschriften, Karte. Drei Rechte kennen die meisten nicht: Jeder Verbraucher hat Anspruch auf ein Basiskonto, auch ohne festen Wohnsitz und unabhängig von der Schufa. Beim Wechsel muss die neue Bank die Umzugshilfe leisten. Und bei Pfändung lässt sich das Konto in ein P-Konto umwandeln, das einen Grundbetrag schützt.

Das Recht auf ein Basiskonto

Das Zahlungskontengesetz verpflichtet jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet, auf Antrag ein Basiskonto zu eröffnen. Anspruchsberechtigt ist jeder, der sich rechtmäßig in der EU aufhält – ausdrücklich auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete.

Das Konto umfasst Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und eine Zahlungskarte. Was es nicht umfassen muss: einen Dispokredit. Eine schlechte Bonität oder ein negativer Schufa-Eintrag sind kein Ablehnungsgrund.

Ablehnen darf die Bank nur in engen Fällen, etwa wenn der Antragsteller schon ein nutzbares Konto in Deutschland hat oder wegen einer Straftat gegen dieses Institut. Die Ablehnung muss begründet und schriftlich erfolgen, und dagegen kann man ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin anstoßen. Das ist kostenlos und wirkt.

Die Entgelte müssen angemessen sein. Dass ein Basiskonto nicht umsonst ist, ist zulässig – dass es deutlich teurer ist als das günstigste reguläre Konto derselben Bank, war mehrfach Gegenstand von Verfahren und wurde beanstandet.

Kontowechsel: wer was tun muss

Seit 2016 gibt es die gesetzliche Kontowechselhilfe. Du erteilst der neuen Bank einen Auftrag, und sie übernimmt die Arbeit:

  1. Sie holt bei der alten Bank die Liste der Daueraufträge und der eingehenden Überweisungen sowie der Lastschriftmandate der letzten 13 Monate.
  2. Sie richtet Daueraufträge neu ein.
  3. Sie informiert auf Wunsch Zahlungsempfänger und Zahler über die neue IBAN.
  4. Sie veranlasst die Schließung des alten Kontos, wenn du das willst.

Das Verfahren hat gesetzliche Fristen und ist für dich entgeltfrei. In der Praxis empfiehlt sich trotzdem, das alte Konto zwei bis drei Monate parallel laufen zu lassen – es gibt immer einen Jahresbeitrag, der erst später abgebucht wird.

Was Banken offenlegen müssen

  • Entgeltinformation vor Vertragsschluss: ein standardisiertes Blatt mit den Kosten der wichtigsten Leistungen, in allen EU-Staaten gleich aufgebaut und damit vergleichbar.
  • Entgeltaufstellung mindestens einmal jährlich: was du im abgelaufenen Jahr tatsächlich gezahlt hast. Dieses Dokument lohnt zwei Minuten Aufmerksamkeit – dort stehen Posten, die man im Alltag nicht bemerkt.
  • Zustimmung zu Änderungen: Gebührenerhöhungen gelten nicht mehr automatisch durch Schweigen. Der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden, dass es eine ausdrückliche Zustimmung braucht.

Das P-Konto

Wird dein Konto gepfändet, ist zunächst alles blockiert. Auf Antrag muss die Bank es binnen vier Geschäftstagen in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dann bleibt ein monatlicher Grundbetrag pfändungsfrei verfügbar, der sich mit Unterhaltspflichten erhöht; die Beträge werden regelmäßig angepasst.

Zwei Punkte, an denen es in der Praxis scheitert: Die Umwandlung erfolgt nur auf Antrag, und sie wirkt rückwirkend auf den laufenden Monat, wenn sie rechtzeitig gestellt wird. Höhere Freibeträge – etwa für Kindergeld, Sozialleistungen oder Unterhalt – braucht es eine Bescheinigung, die Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger oder eine anerkannte Schuldnerberatung ausstellen. Niemand muss dafür Geld zahlen.

Was die Bank darf und was nicht

Eine Bank kann ein Girokonto kündigen, und zwar ohne Grund, wenn sie die vertragliche Frist einhält – bei Verbrauchern mindestens zwei Monate. Beim Basiskonto geht das nur aus den gesetzlich genannten Gründen.

Nicht erlaubt ist, eine Euro-IBAN aus einem anderen SEPA-Staat abzulehnen – weder bei Gehaltszahlungen noch bei Lastschriften. Mehr dazu unter SEPA.

Verwandte Begriffe

Dispokredit · Einlagensicherung · IBAN