Einlagensicherung

Kurz gesagt

Gesetzlich geschützt sind 100.000 Euro pro Kunde und pro Institut – bei einem Gemeinschaftskonto also 200.000 Euro für zwei Inhaber. Bei einer Bankenpleite muss binnen sieben Arbeitstagen ausgezahlt werden, ohne Antrag. Für vorübergehend hohe Beträge, etwa nach einem Hausverkauf, gilt eine Sonderregel bis 500.000 Euro für sechs Monate. Entscheidend ist die Zahl der Banklizenzen, nicht die Zahl der Konten.

Was geschützt ist

Erfasst sind Einlagen: Guthaben auf Giro-, Tagesgeld– und Festgeldkonten, Sparbücher, Sparbriefe. Auch angefallene Zinsen zählen mit, solange sie innerhalb der Grenze bleiben.

Nicht erfasst sind Wertpapiere, Fonds, Anleihen, Zertifikate und Aktien. Das ist aber kein Nachteil, sondern ein anderes Konstrukt: Diese Papiere sind Sondervermögen oder dein Eigentum, das die Bank nur verwahrt. Bei einer Insolvenz fallen sie nicht in die Masse, sondern werden übertragen. Geschützt ist bei ihnen also nicht ein Betrag, sondern der Bestand selbst.

Rechtsgrundlage ist das Einlagensicherungsgesetz. § 8 nennt die Deckungssumme von 100.000 Euro, § 14 die Frist von sieben Arbeitstagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin. Die Grundlage auf EU-Ebene ist die Einlagensicherungsrichtlinie, deshalb gilt in jedem EU-Staat dieselbe Summe.

Die Falle: eine Lizenz, mehrere Marken

Die 100.000 Euro gelten je Institut, und Institut heißt Banklizenz. Mehrere Marken können unter einer Lizenz laufen – dann teilen sich alle Guthaben eine Deckungssumme. Umgekehrt sind Konten bei verschiedenen Instituten derselben Gruppe getrennt geschützt, wenn jedes seine eigene Lizenz hat.

Wer über 100.000 Euro verfügt, prüft deshalb nicht die Marke, sondern das Institut. Die BaFin führt die Liste der zugelassenen Kreditinstitute; im Preis- und Leistungsverzeichnis jeder Bank steht, welchem Sicherungssystem sie angehört.

Konten im Ausland über Zinsplattformen: Hier haftet das Sicherungssystem des Heimatlandes der Bank. Der Betrag ist in der EU überall gleich, die Belastbarkeit des nationalen Fonds und die Bearbeitung in der Praxis nicht. Außerhalb der EU gelten die Regeln des dortigen Staates oder gar keine.

Vorübergehend hohe Beträge

Nach einem Hausverkauf liegen schnell mehr als 100.000 Euro auf dem Konto. Für solche Fälle sieht § 8 Absatz 2 Einlagensicherungsgesetz eine erhöhte Deckung von bis zu 500.000 Euro für sechs Monate vor. Erfasst sind unter anderem Erlöse aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie sowie Beträge im Zusammenhang mit Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Geburt, Tod sowie Versicherungsleistungen und bestimmte Entschädigungen.

Wichtig: Dieser Schutz wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Einleger muss ihn anmelden und den Anlass belegen; dann gilt dieselbe Frist von sieben Arbeitstagen. Der Anlass muss innerhalb von sechs Monaten vor oder nach der Gutschrift liegen.

Was 2026 beschlossen wurde

Am 30. März 2026 hat die EU eine Änderung der Einlagensicherungsrichtlinie verabschiedet, veröffentlicht am 20. April 2026 als Richtlinie (EU) 2026/804. Sie ist Teil des Pakets zum Umgang mit Bankenkrisen. Die Punkte:

  • Die Standarddeckung bleibt bei 100.000 Euro.
  • Die Sonderregel für vorübergehend hohe Einlagen wird harmonisiert: einheitlich sechs Monate, bisher durften die Mitgliedstaaten zwischen drei und zwölf Monaten wählen.
  • Für Immobilientransaktionen natürlicher Personen bei privat genutzten Wohnimmobilien steigt der Rahmen auf bis zu 2,5 Millionen Euro; für die übrigen Anlässe gilt ein Mindestwert von 500.000 Euro.

Umzusetzen ist die Richtlinie nach derzeitigem Stand bis 2028, einzelne Regelungen greifen später. Bis dahin gilt in Deutschland das Einlagensicherungsgesetz unverändert – also 500.000 Euro für sechs Monate. Wir aktualisieren diesen Eintrag, sobald das deutsche Umsetzungsgesetz vorliegt.

Freiwillige Sicherung obendrauf

Neben der gesetzlichen gibt es zwei weitere Ebenen, die oft in einem Atemzug genannt werden, aber rechtlich anders funktionieren:

  • Der Einlagensicherungsfonds privater Banken sichert über die gesetzlichen 100.000 Euro hinaus, mit einer Grenze, die sich am Eigenkapital der jeweiligen Bank bemisst und über die Jahre planmäßig gesenkt wird. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht hier nicht in gleicher Weise wie bei der gesetzlichen Sicherung.
  • Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken arbeiten mit einer Institutssicherung: Nicht die Einlage wird entschädigt, sondern das Institut selbst gestützt, damit es nicht ausfällt. Im Ergebnis ist der Schutz weit, der Mechanismus aber ein anderer.

Verwandte Begriffe

Girokonto · Festgeld · Tagesgeld