Kurz gesagt
Drei Institutionen teilen sich die Bankenaufsicht: die Bundesbank macht die laufende Überwachung, die BaFin trifft die Entscheidungen, und die EZB beaufsichtigt die großen Häuser direkt – Euroraum-weit 110 Institute (Stand 1. Juli 2026), ab einer Bilanzsumme von 30 Milliarden Euro oder als eines der drei größten Institute eines Mitgliedstaats. Für dich als Kunde wichtig: Bei der BaFin kannst du dich beschweren, und bei den Ombudsstellen der Bankenverbände kostenlos schlichten lassen.
Die deutsche Arbeitsteilung
Die Grundlage ist § 7 des Kreditwesengesetzes. Er teilt die Aufsicht in zwei Hälften, und zwar ziemlich eindeutig:
Die Bundesbank überwacht laufend. Sie wertet die eingereichten Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte aus, erstellt daraus nach einheitlichen Kriterien Auswertungsberichte, führt die bankgeschäftlichen Prüfungen vor Ort durch und hält die Aufsichtsgespräche. Sie erstellt mindestens einmal jährlich ein Risikoprofil jedes Instituts und stimmt es mit der BaFin ab. Das ist die operative Arbeit, und sie läuft über die Hauptverwaltungen in den Ländern.
Die BaFin entscheidet. Ihr „obliegt die abschließende Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis bei allen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Auslegungsfragen“. Sie erteilt und entzieht Erlaubnisse, erlässt Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, ordnet Prüfungen an und prüft bedeutende Beteiligungen. Die Bundesbank hat dabei die Richtlinien der BaFin zu beachten; die Richtlinien zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit ihr.
Der Merksatz: Bundesbank prüft, BaFin verfügt. Wer also einen Brief von einer Aufsichtsbehörde bekommt, bekommt ihn von der BaFin.
Wann die EZB übernimmt
Seit 2014 gibt es den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Die EZB beaufsichtigt die „bedeutenden“ Institute im Euroraum selbst, die übrigen bleiben bei den nationalen Behörden – allerdings unter EZB-Rahmenvorgaben. Bedeutend ist ein Institut, wenn eines dieser Kriterien erfüllt ist:
- Größe: Der Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Milliarden Euro.
- Wirtschaftliche Bedeutung für die Union oder einen Mitgliedstaat.
- Grenzüberschreitende Tätigkeit: Gesamtaktiva über 5 Milliarden Euro und mehr als 20 Prozent der Aktiva oder Passiva in weiteren teilnehmenden Mitgliedstaaten.
- Staatliche Finanzhilfe aus ESM oder EFSF beantragt oder erhalten.
- Ranking: Das Institut ist eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute seines Mitgliedstaats – unabhängig von der Größe. Deshalb steht auch aus kleinen Euro-Ländern immer etwas auf der Liste.
Die EZB veröffentlicht die Liste zweimal jährlich. Zum 1. Juli 2026 umfasste sie 110 bedeutende Institute; daneben beaufsichtigen die nationalen Behörden rund 1.800 weniger bedeutende Institute.
Aus Deutschland stehen unter anderem Deutsche Bank, Commerzbank, DZ Bank, Landesbank Baden-Württemberg, Helaba, NORD/LB, DekaBank und Deutsche Pfandbriefbank auf der Liste – dazu die in Deutschland ansässigen Europa-Gesellschaften mehrerer internationaler Häuser wie J.P. Morgan SE, Goldman Sachs Bank Europe SE, Morgan Stanley Europe SE und UBS Europe SE, sowie Volkswagen Financial Services. Sparkassen und Volksbanken fallen in die nationale Zuständigkeit – ihre Zentralinstitute sind groß genug, die Primärinstitute nicht.
Was die BaFin noch macht
Bankenaufsicht ist nur ein Teil. Die BaFin ist eine Allfinanzaufsicht und deckt ab: Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht mit dem Ziel, „die Transparenz und Integrität des Finanzmarkts zu gewährleisten“, Abwicklung von Kreditinstituten, Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention, Bekämpfung unerlaubter Geschäfte – und Verbraucherschutz.
Der Verbraucherschutz ist der Teil, der für Bankkunden zählt. § 4 Absatz 1a FinDAG gibt der BaFin ein eigenes Mandat: Sie „ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet“ und darf Anordnungen treffen, um „verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“. Ein Missstand ist dabei ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß, der die Interessen mehrerer Verbraucher betrifft. Die BaFin darf dafür auch verdeckte Testkäufe durchführen.
Das Wort kollektiv ist der Schlüssel – und die Enttäuschung.
Beschwerde bei der BaFin: was sie kann und was nicht
Du kannst der BaFin deinen Fall schriftlich schildern. Sie prüft dann, ob das Institut „die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtliche Vorgaben eingehalten hat“, und wendet sich bei einer berechtigten Beschwerde an die Bank.
Was sie nicht kann, sagt sie selbst:
- Sie kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden – das bleibt den Gerichten vorbehalten.
- Sie erstellt keine Gutachten zu allgemeinen Rechtsfragen.
- Sie darf dir wegen ihrer Schweigepflicht nicht mitteilen, wie sie den Fall aufsichtsrechtlich bewertet hat.
Eine Beschwerde bei der BaFin ist also kein Rechtsbehelf, sondern ein Signal. Sie wirkt, wenn viele dasselbe melden – dann wird aus dem Einzelfall ein Missstand, und dafür hat die Behörde Werkzeuge. Für das eigene Geld ist der andere Weg der schnellere.
Die Ombudsstellen: kostenlos und schneller
Jede Bankengruppe hat eine Schlichtungsstelle, und das Verfahren ist für Verbraucher in allen Fällen kostenfrei. Das macht sie zum sinnvollsten ersten Schritt bei Streit um Entgelte, Abbuchungen, Kündigungen oder Beratungsfehler:
| Stelle | Zuständig für | Bindungswirkung |
|---|---|---|
| Ombudsmann der privaten Banken (Bankenverband) | private Banken | für die Bank bindend bis 10.000 Euro Beschwerdewert |
| Kundenbeschwerdestelle beim DSGV | Sparkassen | Vorschlag nicht verbindlich |
| Kundenbeschwerdestelle beim BVR | Volks- und Raiffeisenbanken | Vorschlag nicht verbindlich |
| Ombudsmann der öffentlichen Banken (VÖB) | Landesbanken, Förderbanken, Landesbausparkassen | Vorschlag nicht verbindlich |
| Schlichtungsstelle Bausparen | private Bausparkassen | bindend nur bei beidseitiger Zustimmung |
| Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank | Institute ohne eigene Stelle | wirksam nur bei Annahme beider Seiten binnen sechs Wochen |
Der entscheidende Unterschied steckt in der rechten Spalte. Nur bei den privaten Banken ist der Schlichterspruch unterhalb von 10.000 Euro für die Bank verbindlich – bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken ist er ein Vorschlag, den beide Seiten annehmen können oder nicht. Das ist kein Argument gegen die Schlichtung; sie führt in beiden Fällen oft zu einer Lösung, und sie kostet nichts. Aber man sollte wissen, worauf man sich einlässt.
Reihenfolge, die sich bewährt: erst schriftlich an die Bank mit Frist, dann Schlichtungsstelle, dann Gericht. Die BaFin parallel, wenn es ein Muster sein könnte und nicht nur dein Fall.
Was Aufsicht nicht leistet
Ein Missverständnis lohnt die Klarstellung: Die Aufsicht garantiert nicht, dass keine Bank ausfällt. Sie soll Ausfälle unwahrscheinlicher machen und, wenn sie passieren, geordnet abwickeln. Dafür gibt es die Abwicklungsbefugnisse und die Einlagensicherung – die eine kümmert sich um das Institut, die andere um dein Guthaben.
Und sie prüft keine Preise. Dass ein Konto teuer ist, ist kein Aufsichtsthema; dass eine Preiserhöhung ohne Zustimmung durchgesetzt wurde, kann eines sein. Die Grenze verläuft zwischen Marktgeschehen und Rechtsverstoß – nachzulesen in unserem Artikel Girokonto-Gebühren.
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Girokonto-Gebühren: Was Banken verlangen dürfen · Banken in Deutschland: Die drei Säulen erklärt · Was die EZB entscheidet und wie es bei dir ankommt
Quellen: § 7 KWG; Deutsche Bundesbank, Aufsichtsrichtlinie (Fassung 19.12.2016); EZB Bankenaufsicht, Kriterien für den Bedeutungsstatus und Liste der beaufsichtigten Unternehmen (Stand 01.07.2026, veröffentlicht 21.08.2026); SSM-Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 4 Abs. 1a FinDAG; BaFin, Aufgaben und Beschwerdeseiten; Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland, Übersicht Schlichtungsstellen Finanzen; VÖB, Tätigkeitsbericht Schlichtung 2025.


