Bank gewechselt: Kontowechsel in 12 Tagen

Kurz gesagt

Seit 2016 muss die neue Bank den Kontowechsel für dich erledigen – gesetzlich geregelt in den §§ 20 bis 26 Zahlungskontengesetz. Die Fristen summieren sich auf 12 Geschäftstage: 2 Tage für die Anforderung, 5 für die Übermittlung, 5 für die Einrichtung. Die Kontoschließung, die Datenübermittlung und der Zugang zu deinen Daten sind zwingend kostenlos, Vertragsstrafen sind verboten, und beide Banken haften als Gesamtschuldner, wenn etwas schiefgeht. Einen Punkt deckt das Gesetz nicht ab: einen überzogenen Dispo.

Wie das Verfahren abläuft

Du erteilst der neuen Bank eine Ermächtigung – und ab da ist sie am Zug. Der Ablauf steht Schritt für Schritt im Gesetz:

Schritt 0: Die Ermächtigung (§ 21 ZKG)

Schriftform, auf Deutsch, sofern nichts anderes vereinbart ist. Jede beteiligte Bank muss dir auf Verlangen unverzüglich ein Formular zur Verfügung stellen; das Muster steht in der Anlage 1 zum Gesetz. Du bekommst eine Kopie. Bei einem Gemeinschaftskonto müssen alle Inhaber ermächtigen.

Wichtig: Du kannst jeder Einzelleistung getrennt zustimmen – das Formular muss das ermöglichen. Und du benennst selbst, welche Daueraufträge, Lastschriftmandate und eingehenden Überweisungen einbezogen werden und zu welchem Stichtag. Nach § 21 Absatz 4 geht die Ermächtigung auch im Online-Banking.

Schritt 1: Zwei Geschäftstage (§ 22 ZKG)

Die neue Bank fordert die alte auf, sechs Dinge zu tun: die Liste der Daueraufträge und die verfügbaren Informationen zu den Lastschriftmandaten zu übermitteln; die eingehenden Überweisungen und Lastschriften der letzten 13 Monate bereitzustellen; ab dem Stichtag keine Lastschriften und eingehenden Überweisungen mehr zu akzeptieren; die Daueraufträge einzustellen; den positiven Saldo auf das neue Konto zu überweisen; und das alte Konto zu schließen.

Schritt 2: Fünf Geschäftstage (§ 23 ZKG)

Die alte Bank schickt die Listen und Informationen – und zwar an die neue Bank und an dich. Dann stellt sie ab dem Stichtag ein, überweist das Guthaben und schließt das Konto, in dieser Reihenfolge.

Ein Detail, das Ärger erspart: Nach § 23 Absatz 2 darf die alte Bank deine Karte und deine Online-Zugänge nicht vor dem Stichtag sperren. Wer also plötzlich nicht mehr an sein altes Konto kommt, kann darauf verweisen.

Schritt 3: Fünf Geschäftstage (§ 24 ZKG)

Die neue Bank richtet die Daueraufträge ein, akzeptiert ab dem Stichtag Lastschriften, informiert Zahler und Zahlungsempfänger über die neuen Kontodaten und klärt dich über deine Rechte bei Lastschriften auf – Betragsbegrenzung, Beschränkung auf bestimmte Empfänger, Sperre.

Du kannst auch verlangen, Musterschreiben zu bekommen statt die Benachrichtigung der Dritten der Bank zu überlassen. Das ist oft die bessere Wahl: Arbeitgeber, Vermieter und Versicherer reagieren auf ein Schreiben von dir zuverlässiger als auf eine Systemmitteilung.

Noch eine Schutzregel: Liegt der vereinbarte Stichtag zu früh, rückt er automatisch auf den sechsten Geschäftstag nach Erhalt der Unterlagen.

Woher die zwölf Tage kommen

2 plus 5 plus 5 – und es sind Geschäftstage, keine Kalendertage. Über Feiertage und Wochenenden hinweg können daraus drei Wochen werden. Dieselben Fristen stehen in Artikel 10 der EU-Zahlungskontenrichtlinie und gelten damit unionsweit.

Was es kosten darf

§ 26 ZKG regelt das, und zwar streng. Zwingend kostenlos sind:

  • dein Zugang zu deinen eigenen Daten über Daueraufträge und Lastschriften,
  • die Übersendung der Listen und Informationen nach §§ 22 und 23,
  • die Schließung des Zahlungskontos.

Für die übrigen Teile darf ein Entgelt nur erhoben werden, wenn es vereinbart ist, und es muss „angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet“ sein. Die Banken dürfen einander für die Übermittlung nichts berechnen. Und der letzte Satz der Norm ist eindeutig: „Eine Vereinbarung, nach der der Verbraucher eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe schuldet, ist unzulässig.“

In der Praxis bieten die meisten Institute den Service kostenlos an, weil sie den Kunden gewinnen wollen.

Wenn etwas schiefgeht

§ 25 ZKG ist kurz und wirksam: Beide Banken „haften dem Verbraucher für Schäden aus einer Verletzung ihrer Pflichten … als Gesamtschuldner nach den allgemeinen Vorschriften“.

Gesamtschuldnerisch heißt: Du musst nicht herausfinden, wer den Fehler gemacht hat. Du nimmst eine von beiden in Anspruch – sinnvollerweise die, die erreichbarer ist – und die beiden klären das untereinander. Ersetzt wird der volle Schaden nach §§ 249 ff. BGB: Mahnkosten, Rücklastschriftgebühren, Verzugszinsen, Mahngebühren Dritter. Die Zahlungskontenrichtlinie formuliert das Ziel ausdrücklich so, dass dem Verbraucher durch Fehler der Institute „kein finanzieller Schaden entstehen“ soll.

Praktisch: Rückläufer und Mahnungen in den Wochen nach dem Wechsel aufbewahren, nicht einfach bezahlen. Es ist nicht dein Schaden.

Kündigung: die Fristen

Du kannst nach § 675h Absatz 1 BGB jederzeit ohne Frist kündigen, wenn nichts anderes vereinbart ist; eine vereinbarte Frist darf höchstens einen Monat betragen. Die Kündigung ist nach Absatz 4 kostenlos, und regelmäßige Entgelte sind nur anteilig zu zahlen beziehungsweise anteilig zurückzuerstatten.

Die Bank kann nach § 675h Absatz 2 BGB nur kündigen, wenn der Vertrag unbefristet ist und ein Kündigungsrecht vereinbart wurde – mit mindestens zwei Monaten Frist. Einen Grund braucht sie nicht zu nennen.

Beim Basiskonto ist sie enger gebunden. § 42 ZKG zählt die Gründe auf:

  • Mit zwei Monaten Frist, wenn 24 Monate lang keine vom Inhaber veranlasste Transaktion lief, die Berechtigung weggefallen ist, der Inhaber ein anderes geeignetes Konto eröffnet hat oder eine allen Kunden angebotene Vertragsanpassung ablehnt.
  • Mit zwei Monaten Frist, auch ohne Vereinbarung, bei vorsätzlichen Straftaten zum Nachteil des Instituts, seiner Beschäftigten oder Kunden oder bei schwerwiegendem Fehlverhalten – sowie bei einem Rückstand von mehr als 100 Euro seit mindestens drei Monaten, wenn weitere unbesicherte Forderungen zu befürchten sind.
  • Fristlos, wenn das Konto vorsätzlich zu rechtswidrigen Zwecken genutzt wurde oder bei der Eröffnung falsche Angaben gemacht wurden.

Und die Kündigung muss nach § 43 ZKG in Textform ergehen, klar und verständlich, mit Angabe des Grundes – Ausnahmen gelten nur, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen, etwa bei Geldwäscheverdacht. Dazu gehört ein Hinweis auf das Recht, die zuständige Behörde und eine Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen, samt Kontaktdaten. Fehlt dieser Hinweis, ist das ein Angriffspunkt.

Die Lücke: Guthaben ja, Dispo nein

Das Gesetz spricht an jeder Stelle vom positiven Saldo. Ein überzogenes Konto ist im Verfahren nicht vorgesehen.

Daraus folgt: Einen in Anspruch genommenen Dispokredit musst du vor oder neben dem Wechsel ausgleichen oder umschulden. Einen Anspruch darauf, dass die neue Bank dir dieselbe Linie einräumt, gibt es nicht – und beim Basiskonto sieht § 38 ZKG ohnehin keinen Dispo vor.

Das ist weniger schlimm, als es klingt, denn es ist ein guter Zeitpunkt: Wer ohnehin wechselt, kann den dauerhaften Bodensatz in einen Ratenkredit umschulden und die neue Linie klein halten.

Was wir über Wechsler wissen – und was nicht

Eine amtliche Statistik, wie viele Menschen in Deutschland pro Jahr das Konto wechseln, gibt es nicht; weder das Statistische Bundesamt noch Bundesbank oder BaFin erheben das.

Verfügbar sind Umfragen. Eine repräsentative Befragung von 1.003 Personen (Juli 2025) ergab: 57 Prozent der Kontoinhaber haben ihr Hauptkonto schon einmal gewechselt – 2016 waren es 23 Prozent. 31 Prozent der Wechsler nutzten einen digitalen Umzugsservice, bei den 16- bis 29-Jährigen 48 Prozent. 66 Prozent berichteten von einem problemlosen Wechsel, 36 Prozent haben Sorge, dass etwas schiefgeht, und 58 Prozent würden bei besseren Angeboten erneut wechseln.

Wichtig für die Einordnung: Das ist eine Lebenszeitquote, keine Jahresquote. Wer sie als „57 Prozent wechseln“ liest, liest sie falsch.

Die Checkliste

  1. Neues Konto eröffnen und dabei gleich die Kontowechselhilfe beauftragen, nicht später.
  2. Stichtag so wählen, dass er nach dem nächsten Gehaltseingang und vor den Monatsabbuchungen liegt.
  3. Musterschreiben verlangen für Arbeitgeber, Vermieter, Versicherer, Finanzamt und Grundsicherungs- oder Rentenstelle – die wichtigsten informiert man selbst.
  4. Dispo ausgleichen oder umschulden, bevor der Stichtag kommt.
  5. Altes Konto zwei bis drei Monate parallel laufen lassen, wenn es nicht viel kostet. Es gibt immer einen Jahresbeitrag, der erst später abgebucht wird.
  6. Nach vier Wochen die Auszüge beider Konten durchgehen. Was dort noch läuft, wurde übersehen.
  7. Jeden Rückläufer aufbewahren. § 25 ZKG ist dafür da.

Weiterlesen

Girokonto-Gebühren: Was Banken verlangen dürfen · Direktbank oder Filialbank: Was der Unterschied kostet · Banken in Deutschland: Die drei Säulen erklärt

Quellen: §§ 20 bis 26, 38, 42, 43 ZKG; § 675h BGB; Richtlinie 2014/92/EU (Artikel 10, 12, 13); Bitkom Research, Befragung von 1.003 Personen (Juli 2025, Sekundärquelle).

Thomas Petzold

Herausgeber

Thomas Petzold ist Herausgeber von Bargeld.net und betreibt seit Jahren deutschsprachige Informationsportale. Für die Inhalte dieser Seite trägt er die redaktionelle Verantwortung nach dem Medienstaatsvertrag. Schwerpunkt seiner Arbeit ist es, Regeln und Zahlen so aufzubereiten, dass Leserinnen und Leser sie selbst nachprüfen können.