Kurz gesagt
Ein Girokonto kostet in Deutschland im Schnitt knapp 130 Euro im Jahr, die Spanne reicht von null bis 780 Euro. Die Bank darf das verlangen – aber sie darf es nicht einseitig erhöhen. Seit dem BGH-Urteil von 2021 braucht jede Gebührenänderung deine ausdrückliche Zustimmung; Schweigen genügt nicht, und die bloße Weiternutzung des Kontos auch nicht. Eine ganze Reihe von Einzelentgelten hat der BGH gekippt.
Die Grundregel: Schweigen ist keine Zustimmung
Bis 2021 funktionierte es so: Die Bank schrieb an, nannte die neuen Preise, und wer nicht binnen zwei Monaten widersprach, hatte zugestimmt. Diese Zustimmungsfiktion stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fast aller Institute.
Mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) hat der Bundesgerichtshof sie für unwirksam erklärt. Unwirksam sind Klauseln, die „ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren“. Begründung: Eine solche Klausel gibt der Bank die Macht, den Vertrag nach Belieben umzugestalten – das benachteiligt den Kunden unangemessen (§ 307 BGB).
Die Folge war eine Welle von Rückforderungen. Und zwei Nachfolgeurteile haben die Linie gefestigt:
- BGH, 19. November 2024 (XI ZR 139/23): Wer sein Konto nach einer Preiserhöhung einfach weiternutzt, stimmt damit nicht zu. Die fortgesetzte Nutzung hat „keinen objektiven Erklärungswert“. Eine Verwirkung nach drei Jahren lehnte der Senat ausdrücklich ab.
- BGH, 3. Juni 2025 (XI ZR 45/24): Für die Rückforderung gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem das Entgelt angefallen ist und du die Umstände kanntest – nicht erst mit dem Tag, an dem du von der Unwirksamkeit erfahren hast. Praktisch heißt das: Wer heute zurückfordert, kommt an die Jahre 2023 bis 2025, nicht weiter zurück.
Was du also tun kannst, wenn eine Erhöhung ohne deine Zustimmung durchgelaufen ist: die zu viel gezahlten Entgelte schriftlich zurückfordern, Jahr für Jahr aufgelistet, unter Verweis auf XI ZR 26/20. Reagiert die Bank nicht, ist die kostenlose Schlichtung bei der Ombudsstelle ihres Verbands der nächste Schritt – siehe Bankenaufsicht.
Welche Entgelte der BGH gekippt hat
| Entgelt | Entscheidung |
|---|---|
| Verwahrentgelt („Negativzins“) auf Giro-, Spar- und Tagesgeldkonten | BGH, 04.02.2025 — XI ZR 61/23 u. a. |
| 12 Euro für die Ersatz-Bankkarte, 5 Euro für die Ersatz-PIN | BGH, 04.02.2025 — XI ZR 61/23 u. a. |
| 15 Euro Pauschale für die Ersatzkarte nach Sperrung | BGH, 20.10.2015 — XI ZR 166/14 |
| 10 Cent für jede SMS-TAN, auch unbenutzte | BGH, 25.07.2017 — XI ZR 260/15 |
| Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherdarlehen | BGH, 13.05.2014 — XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 |
| Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten | BGH, 07.06.2011 — XI ZR 388/10 |
| Jahresentgelt in der Ansparphase eines Bausparvertrags (12 Euro) | BGH, 15.11.2022 — XI ZR 551/21 |
| Kontogebühr in der Darlehensphase eines Bauspardarlehens | BGH, 09.05.2017 — XI ZR 308/15 |
| Jahresentgelt für Riester-Bausparverträge (15 bzw. 24 Euro) | BGH, 28.07.2026 — XI ZR 83/25 |
Das Muster hinter allen diesen Entscheidungen ist dasselbe: Ein Entgelt ist nur dann zulässig, wenn die Bank dafür eine Leistung für den Kunden erbringt. Wofür sie ohnehin aufwenden muss – eigene Buchhaltung, gesetzliche Pflichten, Abwicklung eines Vertrags – darf sie nicht separat in Rechnung stellen; das muss in den Zins oder in den Kontopreis.
Die neueste Entscheidung ist die interessanteste
Mit Urteil vom 7. Juli 2026 (XI ZR 129/24) hat der BGH etwas entschieden, das weit über den Einzelfall hinausreicht: Die Angaben in der vorvertraglichen Entgeltinformation nach dem Zahlungskontengesetz – etwa „Gutschrift einer Überweisung 0,50 EUR“ – sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB und damit vollständig kontrollfähig.
Inhaltlich folgte daraus: Ein Buchungsentgelt darf nur für Buchungen anfallen, die „im Auftrag oder im Interesse des Kunden“ erfolgen. Für Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank darf sie nichts verlangen. Wer in seinen Auszügen Buchungspostenpreise für Korrekturen der Bank findet, hat einen Rückforderungsanspruch.
Was die Bank verlangen darf
Zur Fairness gehört die andere Seite. Zwei verbreitete Annahmen sind falsch:
Bareinzahlungen am Schalter darf die Bank bepreisen. Der BGH hat das mit Urteil vom 18. Juni 2019 (XI ZR 768/17) ausdrücklich erlaubt – Grundlage ist § 675f Absatz 5 BGB, der die ältere Rechtsprechung verdrängt hat. Die Grenze: Es dürfen nur die tatsächlichen transaktionsbezogenen Kosten einfließen, keine Gemeinkosten, und es braucht eine angemessene Freipostenregelung. Eine Klausel, die jede Bareinzahlung ohne Freiposten bepreist, ist unwirksam.
Ein Kontopreis an sich ist völlig in Ordnung. Die Zeit der flächendeckend kostenlosen Konten ist vorbei, und rechtlich ist daran nichts zu beanstanden. Angreifbar ist nicht der Preis, sondern der Weg, auf dem er zustande kommt.
Was kostenlos sein muss
Hier ist die Rechtslage klar, und sie ist wenig bekannt:
- Die gesetzlich geschuldeten Informationen. § 675d Absatz 4 BGB erlaubt ein Entgelt nur, wenn du Informationen häufiger, mit weitergehendem Inhalt oder über ein anderes Kommunikationsmittel als vereinbart verlangst. Der vereinbarte Standardauszug ist frei.
- Entgeltinformation und Entgeltaufstellung. §§ 5 und 10 ZKG schreiben ausdrücklich „unentgeltlich“ vor.
- Die Sperranzeige. § 675m Absatz 1 Nummer 4 BGB: Verlust, Diebstahl oder Missbrauch der Karte zu melden muss kostenlos möglich sein.
- Die Kündigung. § 675h Absatz 4 BGB: „Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.“
- Die Kontowechselhilfe in ihren wesentlichen Teilen, einschließlich der Kontoschließung – dazu unser Artikel Bank gewechselt: Kontowechsel in 12 Tagen.
Was Kontoführung tatsächlich kostet
Eine amtliche Durchschnittszahl gibt es nicht. Belastbar ist die Verteilung aus der Bundesbank-Studie „Zahlungsverhalten in Deutschland 2025“, die nach den monatlichen Kosten des hauptsächlich genutzten Kontos gefragt hat:
| Monatliche Kosten | Anteil der Befragten |
|---|---|
| kostenfrei | 23 % |
| bis 5 Euro | 15 % |
| 5 bis 10 Euro | 25 % |
| 10 bis 15 Euro | 15 % |
| 15 bis 20 Euro | 6 % |
| über 20 Euro | 5 % |
| keine Angabe | 15 % |
Stiftung Warentest kommt für eine Modellkundin mit typischer Nutzung auf knapp 130 Euro im Jahr im Durchschnitt von 755 untersuchten Konten; das teuerste kostete 780 Euro, zwölf Konten waren bedingungslos kostenlos (Stand August 2026). Das ist eine Sekundärquelle, aber die beste verfügbare.
Das Basiskonto ist der teuerste Fall
Jeder Verbraucher hat Anspruch auf ein Basiskonto – unabhängig von Bonität, Schufa und festem Wohnsitz; mehr dazu unter Girokonto. Kostenlos ist es nicht, und das Entgelt muss nach § 41 Absatz 2 ZKG „angemessen“ sein.
Der BGH hat dazu mit Urteil vom 30. Juni 2020 (XI ZR 119/19) zwei Grundsätze aufgestellt: Ein Basiskonto-Entgelt ist unangemessen, wenn es Kostenbestandteile enthält, die nicht auf das Basiskonto umgelegt werden dürfen – und der Anspruch auf ein Basiskonto darf nicht „durch abschreckend hohe Entgelte unterlaufen werden“.
In der Praxis wird er es weiterhin. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Durchschnittskosten von 148,11 Euro im Jahr errechnet und hält Deutschland für das Land mit den teuersten Basiskonten in Europa; in Frankreich, Irland und Polen ist das Basiskonto kostenlos. Stiftung Warentest fand 2025 unter 272 Basiskonten die teuersten bei über 330 Euro im Jahr – und nur zwei kostenlose, beide in der Online-Variante. Kein einziges kostenloses Filialkonto.
Wie man vergleicht
Seit dem 15. Januar 2025 betreibt die BaFin eine gesetzlich vorgeschriebene Vergleichswebsite für Zahlungskonten (§§ 16, 17 ZKG) mit rund 6.900 Kontomodellen von etwa 1.100 Anbietern und 27 Vergleichskriterien. Sie gibt keine Empfehlung ab, sondern listet – und genau das macht sie brauchbar.
Zwei Dokumente helfen zusätzlich, und beide muss die Bank liefern:
- Die Entgeltinformation vor Vertragsschluss (§ 5 ZKG): ein standardisiertes Blatt, in allen EU-Staaten gleich aufgebaut und damit wirklich vergleichbar. Seit XI ZR 129/24 ist sie zudem AGB-kontrollfähig.
- Die Entgeltaufstellung mindestens einmal jährlich (§ 10 ZKG): was du im abgelaufenen Jahr tatsächlich gezahlt hast. Dieses Blatt liest kaum jemand, und dort stehen die Posten, die man im Alltag nicht bemerkt.
Weiterlesen
Bank gewechselt: Kontowechsel in 12 Tagen · Direktbank oder Filialbank: Was der Unterschied kostet · Bankenaufsicht: Wer BaFin, Bundesbank und EZB prüfen
Quellen: BGH XI ZR 26/20, XI ZR 139/23, XI ZR 45/24, XI ZR 61/23 u. a., XI ZR 129/24, XI ZR 83/25, XI ZR 768/17, XI ZR 119/19, XI ZR 166/14, XI ZR 260/15, XI ZR 405/12, XI ZR 170/13, XI ZR 388/10, XI ZR 551/21, XI ZR 308/15; §§ 5, 10, 16, 17, 41 ZKG; §§ 675d, 675f, 675h, 675m BGB; Deutsche Bundesbank, „Zahlungsverhalten in Deutschland 2025“; vzbv, Bericht Basiskontoentgelte (15.01.2024) und Positionspapier (11.03.2024); Stiftung Warentest (Basiskonten 2025, Girokonten 2026).


