Kurz gesagt
Innerhalb des SEPA-Raums – derzeit 41 Länder und Gebiete – darf eine Euro-Überweisung nicht mehr kosten als eine im Inland, und seit Oktober 2025 muss jede Bank im Euroraum Echtzeitüberweisungen senden können, zum gleichen Preis wie eine normale. Außerhalb läuft es über Korrespondenzbanken, und dort können Dritte vom Betrag abziehen. Die Weltbank beziffert die Kosten einer Überweisung von 200 Dollar aus Deutschland auf 4,49 Prozent – über Banken auf fast 15 Prozent. Ab 50.000 Euro musst du die Zahlung selbst der Bundesbank melden.
Im SEPA-Raum: Inlandspreis, Inlandsfrist
Der SEPA-Raum ist größer als die EU und größer als die Eurozone. Der European Payments Council nennt 41 Länder und Gebiete: die 27 EU-Staaten plus Großbritannien, Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Monaco, San Marino, Andorra, Vatikanstadt, Montenegro, Albanien, Nordmazedonien, Moldau und Serbien.
Die jüngsten Zugänge sind ein Stück europäische Politik: Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und Moldau konnten ab dem 5. Oktober 2025 teilnehmen, Serbien ab Mai 2026. Die EU-Kommission hat das als Beitritt der ersten Erweiterungspartner zu den SEPA-Verfahren bezeichnet. Für Menschen, die Geld an Familien auf dem Westbalkan schicken, ist das der größte praktische Fortschritt seit Jahren: aus einer teuren Auslandsüberweisung wird eine SEPA-Überweisung.
Der Grundsatz der Entgeltgleichheit steht heute in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230. Die oft zitierte Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ist aufgehoben – die neue Verordnung hat sie samt der Änderungen von 2019 kodifiziert. Der Wortlaut: Zahlungsdienstleister erheben für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro „die gleichen Entgelte, die sie für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe in der Landeswährung des Mitgliedstaats“ erheben.
Zwei Einschränkungen, die man kennen sollte:
- Die Regel gilt nur innerhalb der Union – nicht für Drittstaaten, auch nicht für die Schweiz oder Großbritannien, obwohl sie zum SEPA-Raum gehören.
- Artikel 3 Absatz 4 ist eindeutig: „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entgelte für die Währungsumrechnung.“ Eine Überweisung nach Schweden in Euro fällt also unter die Gleichpreisigkeit, dieselbe Überweisung in Kronen nicht.
Erfasst sind nicht nur Überweisungen, sondern auch Lastschriften, Kartenzahlungen und Barabhebungen.
Echtzeit ist Pflicht geworden
Die Verordnung (EU) 2024/886 hat aus einem Zusatzprodukt eine Pflicht gemacht. Die Fristen, nach Währungsraum getrennt:
| Pflicht | Euroraum | Nicht-Euro-Staaten |
|---|---|---|
| Echtzeitüberweisungen empfangen | 9. Januar 2025 | 9. Januar 2027 |
| Echtzeitüberweisungen senden | 9. Oktober 2025 | 9. Juli 2027 |
| Preisgleichheit mit normalen Überweisungen | 9. Januar 2025 | 9. Januar 2027 |
| Empfängerüberprüfung (Verification of Payee) | 9. Oktober 2025 | 9. Juli 2027 |
Der Wortlaut zur Preisgleichheit lässt keinen Spielraum: Die Entgelte für Euro-Echtzeitüberweisungen „dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die dieser Zahlungsdienstleister für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen der entsprechenden Art erhebt“. Dazu kommt eine Erreichbarkeitspflicht: Konten müssen „an jedem Kalendertag rund um die Uhr für Echtzeitüberweisungen erreichbar“ sein.
Eine Betragsgrenze gibt es nicht mehr. Der European Payments Council hat sie mit dem Regelwerk 2025, gültig ab 5. Oktober 2025, auf Verfahrensebene abgeschafft – vorher lag sie bei 100.000 Euro. Einzelne Institute dürfen weiterhin eigene Limits setzen, und viele tun das; der Blick ins Online-Banking lohnt also vor einer großen Zahlung.
Und Echtzeit heißt endgültig. Eine Sekunden später bemerkte falsche IBAN lässt sich nicht stornieren, sondern nur mit Mitwirkung des Empfängers zurückholen. Genau deshalb drängen Betrüger am Telefon auf Echtzeitüberweisungen. Die seit Oktober 2025 vorgeschriebene Empfängerüberprüfung ist dagegen gebaut: Die Bank prüft, ob Name und IBAN zusammenpassen, und zeigt das Ergebnis an, bevor du freigibst. Blockieren tut sie nicht – aber wer eine klare Warnung übergeht, hat es im Streitfall schwerer.
Außerhalb: der Korrespondenzbankweg
Für Länder ohne SEPA-Anbindung läuft die Zahlung über Korrespondenzbanken, oft über zwei oder drei Stationen. Jede davon kann Entgelte nehmen, und hier wird es rechtlich interessant.
§ 675q BGB verlangt grundsätzlich, dass der Zahlungsbetrag „ungekürzt“ beim Dienstleister des Empfängers ankommt. Absatz 3 regelt die Verteilung: „Zahlungsempfänger und Zahler tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.“
Das ist der entscheidende Punkt, und er wird selten erklärt: Innerhalb des EWR ist die geteilte Entgelttragung gesetzlich zwingend. Erst bei Drittstaatenbezug – Absatz 4 – sind andere Modelle überhaupt zulässig, und erst dort darf vom Überweisungsbetrag abgezogen werden.
In diesem Fall begegnen dir im Formular drei Kürzel. Ihre Bedeutung ist in der Praxis klar, auch wenn wir dafür nur Sekundärquellen gefunden haben:
- SHA (geteilt): Du zahlst die Entgelte deiner Bank, der Empfänger die seiner – und die der zwischengeschalteten Banken. Der Standard, und die häufigste Ursache dafür, dass beim Empfänger weniger ankommt.
- OUR: Du trägst alle Entgelte, der Empfänger bekommt den vollen Betrag. Teurer für dich, planbar für ihn.
- BEN: Der Empfänger trägt alles, abgezogen vom Betrag.
Wer einen bestimmten Betrag ankommen lassen muss – Miete, Studiengebühr, Honorar – wählt OUR und nicht SHA. Das ist die einzige Wahl, mit der man die Abzüge Dritter ausschließt.
Was die Bank vorher sagen muss
Die Vorabinformation richtet sich nach § 675d BGB in Verbindung mit Artikel 248 EGBGB. Mitzuteilen sind vor der Zahlung unter anderem „alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung“ sowie „der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs“ und die maximale Ausführungsfrist. Nach der Ausführung ist unverzüglich zu unterrichten.
Die Grenze dieser Pflicht steht in § 675d Absatz 6 BGB: Ausgenommen sind „die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden“.
Für dich bedeutet das: Deine Bank muss ihre eigenen Entgelte und ihren Kurs offenlegen, aber nicht, was eine Korrespondenzbank in Dubai oder New York abzieht. Deshalb weicht der angekommene Betrag bei Drittstaatenüberweisungen oft von der Ankündigung ab – ohne dass jemand etwas falsch gemacht hat.
Für Währungsumrechnungen innerhalb der Union gilt dagegen die Offenlegung als prozentualer Aufschlag auf den EZB-Referenzkurs (Artikel 3a und 3b der Verordnung 2021/1230).
Was es tatsächlich kostet
Die Weltbank erhebt das systematisch. Für das Senden von 200 US-Dollar, Stand drittes Quartal 2025 (veröffentlicht April 2026):
| Absender beziehungsweise Anbietertyp | Gesamtkosten |
|---|---|
| aus Deutschland | 4,49 % |
| Großbritannien | 4,61 % |
| USA | 5,04 % |
| weltweiter Durchschnitt | 6,36 % |
| davon über Banken | 14,99 % |
| über Transferdienste | 4,72 % |
| über Mobilfunkanbieter | 5,58 % |
Die Zahl, auf die es ankommt, ist die vorletzte Zeile. Über eine Bank kostet eine kleine Auslandsüberweisung im weltweiten Schnitt fast 15 Prozent, über einen spezialisierten Transferdienst weniger als ein Drittel davon. Bei 200 Euro sind das rund 30 Euro gegen rund 9 Euro.
Einzelne Korridore aus Deutschland nennt der Hauptbericht nicht; wer die Türkei, Serbien, Indien oder Marokko vergleichen will, muss die korridorspezifischen Daten der Weltbank selbst aufrufen.
Bank, Zahlungsinstitut oder Transferdienst – der Unterschied, der zählt
Neben Banken gibt es nach § 1 ZAG zwei weitere Arten von Anbietern: Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste erbringen, ohne Bank zu sein, und E-Geld-Institute. Bargeldtransferdienste ohne Konto fallen unter das Finanztransfergeschäft (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ZAG) – Geld wird entgegengenommen, nur um es weiterzuleiten.
Alle drei werden von BaFin und Bundesbank beaufsichtigt. Aber – und das ist der Punkt, der die Entscheidung beeinflussen sollte:
Guthaben bei einem Zahlungsinstitut fällt nicht unter die Einlagensicherung. Das Einlagensicherungsgesetz erfasst Banken mit Erlaubnis für das Einlagen- und Kreditgeschäft; die 100.000 Euro gelten dort. Für Zahlungs- und E-Geld-Institute greift stattdessen § 17 ZAG, die Sicherungsanforderungen: Kundengelder sind entweder auf einem gesonderten Konto bei einer Bank oder der Bundesbank zu hinterlegen beziehungsweise in sichere liquide Aktiva anzulegen – dann gelten sie gegenüber den Gläubigern des Instituts als Kundenvermögen –, oder sie sind über eine Versicherung oder Garantie abzusichern. Die BaFin kann die Methode vorgeben.
Das ist ein ordentlicher Schutz, aber ein anderer: kein gesetzlicher Entschädigungsanspruch über einen Fonds, sondern Trennung und Absicherung. Praktische Folge: Solche Dienste sind gut für den Transfer, nicht als Ort, an dem Geld liegen bleibt. Mehr zum Vergleich unter Einlagensicherung.
Die Meldepflicht, die fast niemand kennt
Ab einem bestimmten Betrag musst du eine grenzüberschreitende Zahlung selbst der Bundesbank melden – nicht die Bank. Grundlage ist § 67 Außenwirtschaftsverordnung.
Die Grenze liegt bei mehr als 50.000 Euro oder dem Gegenwert in anderer Währung. Das ist neu: Bis Ende 2024 lag sie bei 12.500 Euro, seit dem 1. Januar 2025 gilt der höhere Wert. Ratgeber mit der alten Zahl sind veraltet.
- Meldepflichtig sind Inländer, also in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen – für eingehende und ausgehende Zahlungen.
- Frist: bis zum siebten Werktag nach Monatsende (§ 71 Absatz 6 AWV).
- Ausnahmen: Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren, Kredite und Einlagen mit Laufzeiten bis zwölf Monate, durchlaufende Posten zwischen Ausländern sowie Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.
- Für Privatpersonen bietet die Bundesbank neben dem Meldeportal auch eine telefonische Meldemöglichkeit an.
Die Meldung ist eine Statistikmeldung für die Zahlungsbilanz, kein Steuer- oder Geldwäschevorgang. Wer eine Immobilie im Ausland kauft, eine Erbschaft erhält oder eine größere Summe überweist, sollte sie trotzdem machen.
Die Entscheidungshilfe in vier Zeilen
- Zielland im SEPA-Raum, Zahlung in Euro: normale Überweisung bei der eigenen Bank. Darf nicht mehr kosten als im Inland, Echtzeit zum gleichen Preis.
- SEPA-Raum, aber andere Währung: Die Gleichpreisigkeit greift nicht. Hier lohnt der Vergleich mit einem Transferdienst, und entscheidend ist der Kurs, nicht die Gebühr – siehe Wechselkurs.
- Drittstaat, Betrag muss exakt ankommen: Bank mit Entgeltoption OUR.
- Drittstaat, kleiner Betrag, regelmäßig: spezialisierter Anbieter. Der Unterschied von 15 zu unter 5 Prozent ist bei monatlichen Zahlungen die größte Ersparnis, die in diesem Artikel vorkommt.
Wir empfehlen keine einzelnen Anbieter; was wir prüfen und was nicht, steht in unseren Quellen und Methodik.
Weiterlesen
Bargeld auf Reisen: Anmelden, mitnehmen, tauschen · Karte oder Bargeld im Urlaub: Land für Land · Girokonto-Gebühren: Was Banken verlangen dürfen
Quellen: European Payments Council, About SEPA und EPC409-09 „List of SEPA Scheme Countries“ v8.0 (24.12.2025); EU-Kommission zum SEPA-Beitritt der Erweiterungspartner (16.10.2025); Verordnung (EU) 2021/1230, Artikel 1, 2, 3, 3a, 3b, 15; Verordnung (EU) 2024/886; EPC, SEPA Instant Credit Transfer Rulebook 2025; §§ 675d, 675q BGB; Artikel 248 § 13 EGBGB; Weltbank, Remittance Prices Worldwide, Hauptbericht Q3 2025 (April 2026); §§ 1, 17 ZAG; BaFin, Einlagensicherung; §§ 67, 71 AWV; Deutsche Bundesbank, Erläuterungen zu Zahlungsmeldungen von Privatpersonen.

